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Urlaubsanspruch bei Kündigung: So sichern Sie Ihre freien Tage

2026-05-26

Letzte Aktualisierung: Mai 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet rechtliche Informationen auf Basis des BGB und des BUrlG. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Streitigkeiten über Ihren Urlaubsanspruch sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.


Urlaubsanspruch bei Kündigung: Das steht Ihnen rechtlich zu

Eine Kündigung wirft viele Fragen auf, besonders in Bezug auf den verbleibenden Urlaubsanspruch bei Kündigung. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie ihren Resturlaub noch nehmen dürfen oder ob dieser verfällt. Das deutsche Arbeitsrecht schützt den Erholungsurlaub jedoch massiv: Er ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch, der auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einfach untergeht.

Die gesetzliche Basis: § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Die wichtigste Regelung zur Gewährung und Abgeltung von Urlaub findet sich in § 7 BUrlG.

  • Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
  • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Dies bedeutet: Wenn die Zeit bis zum letzten Arbeitstag nicht ausreicht, um den Resturlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber diesen in Geld auszahlen.


Anteiliger Anspruch oder voller Urlaub?

Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, hängt entscheidend vom Zeitpunkt des Ausscheidens ab:

  • Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.): Sie haben Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
  • Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.): Sofern Sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen sind, steht Ihnen nach dem Gesetz der volle gesetzliche Mindesturlaub zu.

Wichtig: Vertragliche Zusatzurlaubstage können im Arbeitsvertrag abweichend geregelt sein.


Urlaub und Freistellung (§ 535 BGB)

Oft wird nach einer Kündigung eine Freistellung vereinbart. Hierbei ist die genaue Formulierung im Hinblick auf den Urlaub entscheidend:

Der Arbeitgeber ist nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, auch wenn er auf die Arbeitsleistung verzichtet. Soll der Urlaub während der Freistellung verbraucht werden, muss der Arbeitgeber dies unwiderruflich erklären. Eine Freistellung nach Kündigung ohne expliziten Hinweis auf die Urlaubsanrechnung führt dazu, dass der Urlaubsanspruch bestehen bleibt und abgegolten werden muss.


Inhaltskontrolle von Urlaubsklauseln (§ 307 BGB)

Arbeitsverträge enthalten oft Klauseln, die den Urlaubsanspruch bei Kündigung einschränken wollen (z. B. "Verfall von Resturlaub bei Eigenkündigung"). Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle:

  • Bestimmungen in Standardverträgen sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
  • Ein unangemessener Nachteil liegt vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (wie dem BUrlG) nicht vereinbar ist.
  • Da der gesetzliche Mindesturlaub unverzichtbar ist, sind Klauseln, die diesen bei Kündigung streichen, nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.

Smarte Vorbereitung durch KI-Analyse

Die Einschätzung des anteiligen Urlaubs und die Struktur von Verfallsklauseln im Kleingedruckten zu durchschauen, kann komplex sein. Jurivo unterstützt Sie bei Ihrer Vorbereitung:

  • Anspruchs-Orientierung: Wir helfen Ihnen, basierend auf Ihrem Eintritts- und Austrittsdatum Ihren potenziellen gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch nach üblichen Mustern einzuschätzen.
  • Klausel-Scan: Die KI vergleicht Ihren Arbeitsvertrag mit typischen Argumentationsmustern rund um Urlaubsklauseln gemäß § 307 BGB.
  • Abgeltungs-Übersicht: Erhalten Sie eine Orientierungshilfe darüber, ob eine Auszahlung des Resturlaubs im Raum steht oder wie Freistellungen den Anspruch üblicherweise beeinflussen.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel bietet rechtliche Informationen auf Basis des BGB und des BUrlG. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Streitigkeiten über Ihren Urlaubsanspruch sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.